Derzeit geben verschiedene Landesjugendämter in ihrer Funktion als zentrale Adoptionsstellen Hinweise an Meldebehörden zu Datenschutzverstößen wegen vermeintlichen Softwarefehlern unseres Meldewesen-Fachverfahrens im Kontext einer Adoption.

Der Sachverhalt wird dabei wie folgt beschrieben:


„Das Kind war direkt aus der Klinik in den Haushalt der Adoptiveltern vermittelt worden. Es war demnach nie melderechtlich bei der leiblichen Mutter gemeldet (§ 68 PStG i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 3 PStV i.V.m. Nr. 68.1.1 PStG-VwV). Für das Kind war im Melderegister eine Auskunftssperre gem. § 51 BMG eingetragen.

Der vorherige Wohnsitz der leiblichen Mutter wurde von Amts wegen abgemeldet.

Als die leibliche Mutter ihren neuen Wohnsitz anmeldete, wurde ihr Datensatz mit dem Datensatz des Kindes verknüpft. Der Datensatz umfasste neben dem Namen des Kindes auch Namen und Adresse der Adoptiveltern. In der erweiterten Melderegisterauskunft, welche der leiblichen Mutter ausgestellt wurde, waren alle Daten aufgeführt.

Im Rahmen einer Meldeabfrage durch die AVSt wurde festgestellt, dass bei der leiblichen Mutter tatsächlich das adoptierte Kind mit Adoptivname und Adresse der Adoptiveltern erfasst ist.“

Zunächst einmal ist die sachliche Reaktion des Landesjugendamtes aus datenschutzrechtlicher Sicht nachvollziehbar. Bei Datenschutzverstößen sind Sofortmaßnahmen einzuleiten und potentiell betroffene Datenverarbeitungsstellen dahingehend zu sensibilisieren.

Allerdings sehen wir die Notwendigkeit einer Klarstellung, da maßgebliche Stellen des Schreibens inhaltlich leider nicht korrekt sind.


So wird in der Nachricht fehlerhafter Weise von einem Softwarefehler in unserem Fachverfahren ausgegangen, welcher ursächlich sei für den unrechtmäßigen Datenabfluss. Das Fachverfahren VOIS|MESO arbeitet hier aber völlig korrekt.


Die Datenweitergabe resultiert vielmehr aus konkreten melderechtlichen Vorgaben zur Datenhaltung in Verbindung mit bestimmten chronologischen Abläufen innerhalb einer Meldebehörde.

Der Sachverhalt stellt sich komplex dar. Nichtsdestotrotz wollen wir beispielhaft versuchen den Zusammenhang zu beschreiben:

Eine Mutter lebt gemeinsam mit ihrem leiblichen Kind in einer Anschrift einer bestimmten Gemeinde. Das Kind wird daraufhin umgemeldet an eine andere Adresse innerhalb derselben Gemeinde. Dabei wird im Datensatz der Mutter zurecht die neue Anschrift des Kindes gespeichert (siehe 3.1.1.2 BMGVwV). Zeitlich nachgelagert zieht die Mutter nun in eine andere Gemeinde. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen des Austausches von Daten über den VMS auch das leibliche Kind mit der aktuellen Anschrift im Melderegister der Wegzugsgemeinde zurecht gespeichert wird. Erst danach wird festgestellt, dass das Kind sich mittlerweile in einem Adoptionspflegeverhältnis befindet, woraufhin für das Kind die Auskunftssperre (Adoptionspflegeverhältnis) gespeichert wird.

Da die Mutter jedoch bereits verzogen ist und melderechtlich keine Fortschreibung von Kinderdaten gegenüber der aktuellen Alleinigen Wohnung/Hauptwohnung der leiblichen Mutter vorgesehen ist, verbleibt das Kind im Datensatz der Mutter ohne Auskunftssperre im Melderegister der Wegzugsbehörde. Da also weder im Rahmen der XMeld-Kommunikation, noch im Sinne von Handlungsanweisungen Vorgaben zur Fortschreibung von Auskunftssperren zu Datensätzen von Kindern existieren, können entsprechende Datensätze fremder Melderegister „nicht fortgeschrieben“ werden.

Das daraus resultierende Problem führt uns dabei zur zweiten fehlerhaften Angabe im Anschreiben der Landesbehörden. Hier ist die Rede von einer „erweiterten Melderegisterauskunft“ die zur unberechtigten Weitergabe der Daten des Kindes führe. Dies ist jedoch insofern falsch, da mit einer erweiterten Melderegisterauskunft keine Daten zu beigeschriebenen Kindern übermittelt werden. Vielmehr handelt es sich um einen Antrag auf eine erweiterte Meldebescheinigung (durch die nunmehr andernorts gemeldete leibliche Mutter). Da, wie bereits beschrieben, der Melderegisterdatensatz der leiblichen Mutter auch die Daten des Kindes mit der aktuellen Anschrift besitzt und der beigeschriebene Satz des Kindes leider über keine Auskunftssperre verfügt, erhält die Mutter mit der erweiterten Meldebescheinigung die aktuellen Daten zu ihrem leiblichen Kind.

Weiterhin nicht korrekt wiedergegeben wurde in dem Schreiben dabei die Reihenfolge der Abläufe innerhalb der betroffenen Meldebehörde. Dem Schreiben nach bestand die Auskunftssperre im Datensatz des Kindes von vornherein. Dies war jedoch nicht der Fall. Hier gab es eventuell auch eine fehlerhafte Beschreibung dazu von der Meldebehörde, die den Datenschutzverstoß gemeldet hat.

Von entscheidender Bedeutung zur Eindämmung potentieller Datenschutzverstöße ist hierbei die möglichst frühzeitige Eintragung einer Auskunftssperre. Bereits der leiseste Hinweis auf eine sich anbahnende Adoption sollte zur Speicherung der Auskunftssperre (Adoptionspflegeverhältnis) von Amts wegen führen!

Dringend sind in diesem Zusammenhang also vor allem die Vorgaben nach 3.1.1.2 BMGVwV zu beachten. Nur auf diese Weise kann auch in den genannten Ausnahmefällen die Weitergabe der aktuellen Adressdaten einer sich in einem Adoptionspflegeverhältnis befindlichen Kindes verhindert werden!

Sollten Sie noch Fragen dazu haben, können Sie sich gern an unseren Support Meldewesen wenden.

 


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